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Term Definition
Abschreibungszeit
Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der verbrauchsbedingten (technischen), wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung; sie können nur während einer bestimmten Dauer eingesetzt werden. Abschreibungszeiten sind in der (amtlichen) AfA-Tabelle durch den Bundesfinanzminister verbindlich festgelegt.
Abtretung
Der Leasingnehmer ist, entsprechend seiner mittel- bzw. langfristigen Zahlungsschuld, nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag berechtigt. Der Leasinggeber hat hingegen in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten; die Beschaffung der Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten im Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung steht hier im Vordergrund.
AfA-Satz
Lineare AfA: Die sogenannte lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z. B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.

Degressive AfA: Bei der degressiven AfA wird die Absetzung nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen. Die degressive AfA ist zulässig (§ 7 Abs.2 EStG) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z. Bsp. Software) sind hiervon ausgeschlossen. Bei Anschaffung oder Fertigstellung bis zum 31.12.2000 darf die degressive AfA höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% nicht übersteigen. Bei Anschaffung und Fertigstellung ab dem 01.01.2001 darf die degressive AfA höchstens das Doppelte des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Folglich führt die degressive Methode ab dem 01.01.2001 nur bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhlichen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren zu vorteilhaften Ergebnissen. Der Maximalbetrag von 20% ist auf Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren beschränkt.

AfA-Zeit
Sie ist i.d.R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN), ermittelt als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige gemäß der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung für das jeweilige Wirtschaftsgut. Die AfA-Zeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen veröffentlicht
Aktivierung
Üblicherweise sind die Leasingverträge so gestaltet, daß das Leasingobjekt wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt dann nicht. Sind die Leasingverträge allerdings so gestaltet, daß gemäß den Leasingerlassen der Finanzverwaltung das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasingobjektes bei diesem. Der Leasinggeber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)
Diese sind Grundlage jedes zwischen dem Leasingnehmer und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Leasingvertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 09.12.19976 entsprechen.
Amortisation
Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld. Bei Vollamortisationsverträgen werden Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers durch die Zahlungen des Leasingnehmers voll amortisiert. Bei Teilamortisationsverträgen - auch Non-pay-out-Leasing genannt - wird während der Vertragslaufzeit nur eine teilweise Amortisation erreicht.
Andienungsrecht
Bei einem Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht vereinnahmt der Leasinggeber über die Leasingzahlungen nur einen Teil der gesamten Kosten zuzüglich Gewinnspanne des Leasinggebers für den Leasinggegenstand. Um den noch nicht amortisierten Teil abzudecken, wird mit einem Andienungsrecht vereinbart, daß der Leasinggeber zum Zeitpunkt des Ablaufs des Leasingvertrages das Recht hat, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert anzudienen, d.h. der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne daß er ein verbrieftes Recht hat, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasinggeber kann den Leasinggegenstand auch anderweitig verwerten.
Annuität
Die Kalkulation der Leasingraten durch die Leasinggesellschaften erfolgt durchweg annuitätisch, d.h. bei gleichbleibenden bzw. degressiven oder progressiven Periodenzahlungen ist der Zinsanteil anfangs sehr hoch, der Tilgungsanteil sehr niedrig. Dieses Verhältnis kehrt sich zum Ende der Leasinglaufzeit hin um.
Anpassungsklauseln
Da ein Leasingvertrag eine längerfristige vertragliche Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern begründet, ist es erforderlich für bestimmte Fälle im voraus eine Änderung (Anpassung) der Leasingrate bzw. auch eines Restwertes im Vertragsverhältnis zu berücksichtigen. Anpassungen erfolgen bei Mobilienleasingverträgen beispielsweise , wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert, wenn sich die bei Vertragsabschluß geltenden Abgaben (unter anderem Erhöhung der Umsatzsteuer) ändern oder wenn sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluß und Leasingbeginn die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt ändern
Anschaffungskosten
Unter diesem Begriff, der für die Leasing- bzw Mietberechnungsgrundlage wichtig ist, werden die Gegenwerte zusammengefaßt, die aufgewendet werden müssen, um ein Wirtschaftsgut zu beschaffen und einzusetzen, d.h., es werden nicht nur die Kosten für das Objekt (der Rechnungsbetrag), sondern auch die eventuell anfallenden Kosten für Transport, Montage und betriebsfertige Übergabe berücksichtigt. Die Anschaffungskosten sind Basis für die Bilanzierung bei der Leasingesellschaft.
Auflösung von Leasing-Verträgen
Es kommt vor, daß Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Die einseitige Auflösung eines Leasingvertrages ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. "Grundsätzlich" bedeutet auch hier, daß Ausnahmen möglich sind, wenn beide Vertragspartner eine passende Lösung finden. Eine Ausnahme liegt vor, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird dieses Problem so gelöst: Der Leasingnehmer erfragt beim Leasinggeber den noch verbliebenen Restwert und löst das Leasingobjekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasingbeträge als Kosten nicht nachträglich verlorengeht, muß die Notwendigkeit (der triftige Grund) für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar.
Auftragsbestätigung
Nachdem der Leasingnehmer seinen Leasingantrag und alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasinggesellschaft eingereicht hat, wird der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft und uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt. Bei abschließender Annahme des Leasingantrags erhält der Leasingnehmer den von der Leasinggesellschaft gegengezeichneten Leasingvertrag.
Ausgleichszahlung
Dies ist die abgezinste Summe der Leasingraten, die zum Zeitpunkt einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung beim kündbaren Leasingvertrag am kalkulatorischen Laufzeitende noch offen steht.
Auskunftspflichten
Zur Beurteilung der Bonität des Leasingnehmers hat dieser die für die Leasinggesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasinggesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft Selbstauskünfte, Handels- und Bankauskünfte sowie Jahresabschlüsse.
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